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ALLGEMEINE
GESCHÄFTS
BEDINGUNGEN
(AGB)

Geschäftsbedingungen

Stand: 03.04.2022

1. Geltungsbereich und Definitionen

 

1.1 Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet (vgl § 2 Abs 7 PRG). Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.

Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, der Unternehmereigenschaft nach § 1 KSchG zukommt (vgl § 2 Abs 9 PRG).

 

Im nachfolgenden meint Reiseveranstalter das Unternehmen Outback Adventure GmbH.

 

1.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie – bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist – übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie ergänzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. Bucht der Reisende für Dritte (Mitreisende), bestätigt er damit, dass er von diesen Dritten bevollmächtigt wurde, ein Anbot für sie einzuholen, die allgemeinen Geschäftsbedingungen für sie zu vereinbaren sowie einen Pauschalreisevertrag für sie abzuschließen. Der Reisende, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw).

 

1.3 Reisender ist jede Person, die einen den Bestimmungen des Pauschalreisegesetzes unterliegenden Vertrag (z.B. Pauschalreisevertrag) zu schließen beabsichtigt oder die aufgrund eines solchen Vertrags berechtigt ist, Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen.

 

1.4 Der Katalog und die Homepage des Reiseveranstalters dienen als bloße Werbemittel. Die darin präsentierten Pauschalreisen und sonstigen Leistungen stellen keine Anbote dar (vgl 2.2.).

 

1.5 Unter einem Pauschalreisevertrag versteht man den Vertrag, der zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden über eine Pauschalreise abgeschlossen wird.

 

1.6 Unter dem Reisepreis wird der im Pauschalreisevertrag angegebene, vom Reisenden zu bezahlende Betrag verstanden.

 

1.7 Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006  (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vereinbarenden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert.

 

1.8 Unvermeidbare und außergewöhnliche bzw. unvorhersehbare Umstände sind Vorfälle/Ereignisse/Gegebenheiten außerhalb der Sphäre/Kontrolle desjenigen, der sich auf sie beruft und deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (z.B. Kriegshandlungen, schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbrüche schwerer Krankheiten, Naturkatastrophen, Witterungsverhältnisse, die eine sichere Reise verhindern etc.) (vgl § 2 Abs 12 PRG).

 

1.9 Das Pauschalreisegesetz und die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Pauschalreiseverträge, die auf der Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung über die Organisation von Geschäftsreisen (z.B. Rahmenvertrag) zwischen zwei Unternehmern geschlossen werden.

 

2. Aufgaben des Reiseveranstalters

 

2.1 Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reiseveranstalter für den Reisenden Reisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd § 4 PRG. Können aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevorschläge erstellt werden (keine Varianten, keine Leistungen etc.) so weist der Reiseveranstalter den Reisenden darauf hin.  

Die Reisevorschläge basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden - mangels Aufklärung durch den Reisenden - Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.

 

2.2 Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reiseveranstalter ihm unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt der Reiseveranstalter auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Das vom Reiseveranstalter erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter. Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von Preis- oder Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich der Reiseveranstalter dies im Reiseanbot vorbehalten hat, er den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und die Änderungen im Einvernehmen zwischen Reisenden und Reiseveranstalter vorgenommen werden (vgl § 5 Abs 1 PRG). Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Reisendem kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch den Reisenden angenommen wird (= Vertragserklärung des Reisenden).

 

2.3 Der Reiseveranstalter berät und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom Reisenden dem Reiseveranstalter mitgeteilten Angaben. Der Reiseveranstalter stellt die vom Reisenden angefragte Pauschalreise unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Pauschalreise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach bestem Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Klima, Flora und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination etc.) besteht nicht, sofern, je nach Art der Pauschalreise, keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchführung der zu vereinbarenden Leistungen erforderlich ist.  Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen für das Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards/Kriterien orientieren. Darüber hinaus hat der Reisende die Möglichkeit nähere Angaben zu den landesüblichen Gegebenheiten, insbesondere in Hinblick auf Lage, Ort und Standard  (Landesüblichkeit) der zu vereinbarenden Leistungen grundsätzlich im Katalog oder auf der Website des Reiseveranstalters nachzulesen.
 

2.4 Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden:​

 

2.4.1 Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informationen, sofern diese für die zu vereinbarende Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. sind bei einem reinen Badeurlaub keine Hinweise auf Besichtigungen wie bei Studienreisen etc. erforderlich, sofern diese nicht Teil der vereinbarten Leistungen sind). Darüber hinaus können diese Informationen grundsätzlich – sofern vorhanden – im Katalog oder auf der Homepage des jeweiligen Reiseveranstalters eingesehen werden.

 

2.4.2 Ob die zu vereinbarende Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist (vgl 1.6.), sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG).

 

2.4.3 Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der Reiseveranstalter über Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des gewünschten Bestimmungslandes unter https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/laender/ - bzw. von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden - eingeholt werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldet etc.) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereit erklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlich.​

 

2.4.3 Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen (z.B. Einzelzimmer für LehrerInnen), sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 PRG bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor.

Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reiseveranstalter stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den konkreten Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bestätigt wurde.

 

2.4.3 Bucht der Reisende nicht direkt beim Reiseveranstalter (z.B. durch Besuch in der Filiale, Anfrage per Telefon oder Mail etc.), sondern über einen Reisevermittler gelten für diesen die Bestimmungen gemäß Punkt 2. dieser AGB.

 

3. Befugnisse des Reisevermittlers und vor Ort gebuchte Leistungen

 

3.1 Reisevermittler sind vom Reiseveranstalter nicht ermächtigt, abweichende Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrags abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen vom Reiseveranstalter hinausgehen oder im Widerspruch zum Reiseanbot stehen. Reisekataloge und Internetausschreibungen, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben wurden, sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen Reiseveranstalter und Reisendem zum Gegenstand des Reiseanbots oder zum Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden.

 

3.2 Bei Dritten vom Reiseveranstalter verschiedenen bzw. dem Reiseveranstalter nicht zurechenbaren Leistungsträgern gebuchte Leistungen vor Ort sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich und werden diesem nicht zugerechnet, sofern diese Leistungen nicht ausdrücklich vom Reiseveranstalter bestätigt/autorisiert wurden (vgl auch 20.5.).

 

4. Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Reisenden

 

4.1 Der Reisende hat dem Reiseveranstalter – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Reisevermittlers, wenn über einen solchen gebucht wurde -  alle für die Pauschalreise erforderlichen und relevanten personenbezogenen (z.B. Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit etc.) und sachbezogenen Informationen (z.B. geplante Einfuhr/Mitnahme von Medikamenten, Prothesen, Tieren etc.) rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen. Der Reisende hat den Reiseveranstalter über alle in seiner Person oder der von Mitreisenden gelegenen Umstände (z.B. Allergien, Nahrungsmittelunverträglichkeit, keine Reiseerfahrung etc.) und über seine bzw. die besonderen Bedürfnisse seiner Mitreisenden, insbesondere über eine vorliegende eingeschränkte Mobilität bzw. den Gesundheitszustand und sonstige Einschränkungen, welche für die Erstellung von Reiseanboten bzw. für die Aus- bzw. Durchführung einer Pauschalreise mit den zu vereinbarenden Leistungen von Relevanz sein können (z.B. bei Wanderreisen etc.), wenn erforderlich unter Beibringung eines vollständigen qualifizierten Nachweises (z.B. ärztliches Attest),  in Kenntnis zu setzen.

 

4.2 Dem Reisenden wird empfohlen, bei Vorliegen einer eingeschränkten Mobilität oder anderen Einschränkungen bzw. besonderen Bedürfnissen im Sinne des Punkt 4.1. (z.B. Erfordernis spezieller Medikation, regelmäßiger medizinischer Behandlungen etc.), die geeignet erscheinen, die Reisedurchführung zu beeinträchtigen, vor Buchung mit einem Arzt abzuklären, ob die notwendige Reisefähigkeit gegeben ist.

 

4.3 Kommt es erst im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Antritt der Pauschalreise zu einer Einschränkung der Mobilität des Reisenden oder ergeben sich in diesem Zeitraum sonstige Einschränkungen im Sinne des 4.1. hat der Reisende dem Reiseveranstalter dies unverzüglich – wobei die Schriftform aus Beweisgründen empfohlen wird - mitzuteilen, damit dieser entscheiden kann, ob der Reisende weiterhin ohne Gefährdung der eigenen Person oder der Mitreisenden an der Pauschalreise teilnehmen kann, oder ob er zum Ausschluss des Reisenden und Vertragsrücktritt berechtigt ist. Kommt der Reisende seiner Aufklärungspflicht nicht vollständig bzw. rechtzeitig nach und erklärt der Reiseveranstalter den Vertragsrücktritt, steht dem Reiseveranstalter ein Anspruch auf Entschädigung gemäß den Entschädigungspauschalen zu.

 

4.4 Der Reisende, der für sich oder Dritte (Mitreisende) eine Buchung vornimmt, gilt als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (z.B. Entrichtung des Entgelts; nur der Auftraggeber ist berechtigt den Rücktritt vom Vertrag zu erklären etc.) (vgl 1.2.).

 

4.5 Der Reisende ist verpflichtet, sämtliche durch den Reiseveranstalter übermittelten Vertragsdokumente (z.B. Pauschalreisevertrag, Buchungsbestätigung, Gutscheine, Vouchers) auf sachliche Richtigkeit zu seinen Angaben/Daten und auf allfällige Abweichungen (Schreibfehler; z.B. Namen, Geburtsdatum) sowie Unvollständigkeiten zu überprüfen und im Fall von Unrichtigkeiten/Abweichungen/Unvollständigkeiten diese dem Reiseveranstalter unverzüglich zur Berichtigung – wobei die Schriftform aus Beweisgründen empfohlen wird - mitzuteilen. Einen allenfalls dadurch entstehenden Mehraufwand, wenn dieser Mehraufwand auf falschen oder unrichtigen Angaben des Reisenden beruht, hat der Reisende zu tragen, wobei die Gebühr mindestens 20 Euro beträgt.

 

4.6 Der Reiseveranstalter trägt im Fall der Unmöglichkeit der vertraglich vereinbarten Rückbeförderung des Reisenden aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände die Kosten für die notwendige Unterbringung für höchstens drei Nächte. Dies gilt nicht für Reisende mit eingeschränkter Mobilität (gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) und deren Mitreisende, für schwangere Reisende, für unbegleitete minderjährige Reisende und für Reisende, die besondere medizinische Betreuung benötigen, sofern die genannten Personen ihre besonderen Bedürfnisse, die bei Buchung noch nicht bestanden haben oder ihnen noch nicht bekannt sein mussten, dem Reiseveranstalter 48 Stunden vor Reisebeginn mitteilen (vgl 4.3.).

 

4.7 Der Reisende hat gemäß § 11 Abs 2 PRG jede von ihm wahrgenommene Vertragswidrigkeit der vereinbarten Reiseleistungen unverzüglich und vollständig, inklusive konkreter Bezeichnung der Vertragswidrigkeit/des Mangels, zu melden, damit der Reiseveranstalter in die Lage versetzt werden kann, die Vertragswidrigkeit – sofern dies je nach Einzelfall möglich oder tunlich ist – unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände (z.B. Zeitverschiebung, Unmöglichkeit der Kontaktaufnahme bei Expeditionsreise, Vorliegen einer Alternative bzw. einer Austausch-/Verbesserungsmöglichkeit etc.)  und des allenfalls damit einhergehenden Aufwandes (z.B. Ersatzzimmer säubern, Ersatzhotel ausfindig machen etc.), vor Ort zu beheben. Bucht der Reisende über einen Reisevermittler und tritt eine Vertragswidrigkeit während der Geschäftszeiten des Reisevermittlers auf, hat der Reisende die Vertragswidrigkeit diesem zu melden. Es wird dem Reisenden empfohlen, sich dabei insbesondere aus Beweisgründen der Schriftform zu bedienen. Außerhalb der üblichen Geschäftszeiten hat der Reisende Vertragswidrigkeiten dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden und/oder nicht vertraglich geschuldet ist, direkt dem Reiseveranstalter unter der im Pauschalreisevertrag mitgeteilten Notfallnummer zu melden. Im Falle des Unterlassens der Meldung einer Vertragswidrigkeit hat dies, wenn Abhilfe vor Ort möglich und eine Meldung auch zumutbar gewesen wäre, Auswirkungen auf allfällige gewährleistungsrechtliche Ansprüche des Reisenden. Das Unterlassen der Meldung kann gemäß § 12 Abs 2 PRG hinsichtlich schadenersatzrechtlicher Ansprüche auch als Mitverschulden (§ 1304 ABGB) angerechnet werden. Eine Meldung einer Vertragswidrigkeit bewirkt noch keine Leistungszusage des Reiseveranstalters.

 

4.8 Der Reisende ist verpflichtet, den im Rahmen des getroffenen Pauschalreisevertrages vereinbarten Reisepreis gemäß den Zahlungsbestimmungen fristgerecht und vollständig zu bezahlen. Im Fall der nicht fristgerechten oder nicht vollständigen Anzahlung oder Restzahlung behält sich der Reiseveranstalter nach Mahnung unter Setzung einer Nachfrist vor, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und unabhängig von der anfallenden Entschädigungspauschale einen allenfalls darüber hinausgehenden Schadenersatz anzusprechen.

 

4.9 Der Reisende hat im Fall der Geltendmachung und des Erhalts von Zahlungen aus Schadenersatz- oder Preisminderungsansprüchen im Sinne des § 12 Abs 5 PRG (z.B. Ausgleichszahlung gemäß Art 7 FluggastrechteVO) oder im Falle des Erhalts sonstiger Auszahlungen und Leistungen von Leistungsträgern oder von Dritten, die auf Schadenersatz- oder Preisminderungsansprüche des Reisenden gegen den Reiseveranstalter anzurechnen sind (z.B. Auszahlungen des Hotels), den Reisevermittler oder Reiseveranstalter von diesem Umstand vollständig und wahrheitsgemäß in Kenntnis zu setzen.

 

4.10 Den Reisenden trifft bei Auftreten von Vertragswidrigkeiten grundsätzlich eine Schadensminderungspflicht (§ 1304 ABGB).

 

5. Versicherung

 

5.1 Grundsätzlich ist bei Urlaubsreisen zu beachten, dass keine wertvollen Gegenstände, wichtige Dokumente etc. mitgenommen werden sollten. Bei wichtigen Dokumenten wird die Anfertigung und Verwendung von Kopien – soweit deren Gebrauch erlaubt ist - empfohlen. Der Diebstahl von Wertgegenständen kann nicht ausgeschlossen werden und ist vom Reisenden grundsätzlich selbst, als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, zu tragen.

 

5.2 Es wird empfohlen, eine Versicherung (Reiserücktrittsversicherung, Reiseabbruchversicherung, Reisegepäckversicherung, Reisehaftpflichtversicherung, Auslandsreisekrankenversicherung, Verspätungsschutz, Personenschutz etc.), welche ausreichende Deckung ab dem Datum des Pauschalreisevertrages bis zum Ende der Pauschalreise gewährleistet, abzuschließen. Nähere Informationen zu Versicherungen kann der Reisende im Katalog des Reiseveranstalters nachlesen.

 

6. Buchung/Vertragsabschluss/Anzahlung/Zahlung

 

6.1 Der Pauschalreisevertrag kommt zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und Termin) besteht. Bei Schulveranstaltungen kommt der Vertrag mit Übermittlung der ausgefüllten Buchungsbestätigung (unterschrieben und mit Schulstempel) zustande. Bei Feriencamps kommt der Vertrag mit dem Abschicken des online Anmeldeformulars zustande. Bei Firmenevents kommt der Vertrag mit schriftlicher Bestätigung (E-Mail) zustande. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten für den Reiseveranstalter und für den Reisenden.

 

6.2 Der Reisende hat – sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird – innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Pauschalreisevertrages (=Buchungsbestätigung), frühestens jedoch 11 Monate vor dem Ende der Pauschalreise, eine Anzahlung von 20% des Reisepreises auf das im Pauschalreisevertrag genannte Konto (oder auf das vom Reisevermittler bekanntgegebene Konto) zu überweisen.

 

6.3 Erfolgt ein Vertragsschluss innerhalb von 20 Tagen vor Abreise, ist der gesamte Reisepreis bei Zugang des Pauschalreisevertrages auf das dort genannte Konto (oder auf das vom Reisevermittler bekanntgegebene Konto) sofort zu überweisen.

 

6.4 Kommt der Reisende seinen Zahlungsverpflichtungen gemäß 6.2. oder 6.3. nicht nach, behält sich der Reiseveranstalter nach Mahnung mit Fristsetzung vor, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und Schadenersatz entsprechend den Entschädigungspauschalen zu verlangen.

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6.5 Zahlungsmodalitäten für Schulen:

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6.5.1 Eine Anzahlung in Höhe von 30% des Buchungsbetrags (pro Person) ist bis 12.12 des Vorjahres zu leisten (dies gilt für alle Termine zwischen 10.04 und 10.07 des jeweiliges Jahres). Hierfür wird eine Anzahlungsrechnung an den Leiter der Woche verschickt. Die Gesamtrechnung wird am letzten Tag des Aufenthalts übergeben. Diese ist innerhalb von 7 Tage nach Abreise zu begleichen. 

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6.6 Zahlungsmodalitäten für Privatpersonen, die an den Feriencamps teilnehmen:

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6.6.1 Der Gesamtbetrag ist bis spätestens 21 Tage vor Anreise zu zahlen.

 

7. Personen mit eingeschränkter Mobilität

 

7.1 Ob eine Pauschalreise für Personen mit eingeschränkter Mobilität konkret geeignet ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art und des Ausmaßes der eingeschränkten Mobilität, des Charakters der Pauschalreise (z.B. Abenteuerreise, Studienreise, Städtetrip etc.), des Bestimmungslandes/Bestimmungsortes, der Transportmittel (z.B. Bus, Flugzeug, Schiff etc.), sowie der Unterkunft (z.B. Hotel, Almhütte, Zelt etc.) abzuklären. Personen mit eingeschränkter Mobilität haben deshalb beim Reiseveranstalter nachzufragen, ob die gewünschte Pauschalreise im konkreten Fall für sie geeignet ist. Die Eignung einer Pauschalreise im konkreten Fall für Personen mit eingeschränkter Mobilität, bedeutet nicht, dass sämtliche im Pauschalreisevertrag enthaltene Leistungen uneingeschränkt von der Person mit eingeschränkter Mobilität in Anspruch genommen werden können (so kann z.B. eine Hotelanlage über geeignete Zimmer und andere Bereiche für Personen mit eingeschränkter Mobilität verfügen. Dies bedeutet aber nicht, dass die gesamte Anlage (z.B. Benützung des Pools etc.) für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist).  Ist dies der Fall und bucht die Person mit eingeschränkter Mobilität die Pauschalreise, führt der Reiseveranstalter ein Handicap-Protokoll. Dieses ist Grundlage des abzuschließenden Pauschalreisevertrages.

 

7.2 Der Reiseveranstalter kann die Buchung einer Pauschalreise durch eine Person mit eingeschränkter Mobilität ablehnen, sofern der Reiseveranstalter und/oder einer der Erfüllungsgehilfen (z.B. Hotel, Airline etc.) nach einer sorgfältigen Einschätzung der spezifischen Anforderungen und Bedürfnisse des Reisenden zu dem Schluss kommen, dass dieser nicht sicher und in Übereinstimmung mit den Sicherheitsbestimmungen befördert/untergebracht werden kann oder zur Auffassung gelangen, dass  die konkrete Pauschalreise für den Reisenden nicht geeignet ist.

 

7.3 Der Reiseveranstalter und/oder einer der Erfüllungsgehilfen (z.B. Airline, Hotel etc.) behält sich das Recht vor, die Beförderung/Unterbringung eines Reisenden abzulehnen, der es verabsäumt hat, den Reiseveranstalter gemäß 4.1. und/oder 4.3. der AGB ausreichend über seine eingeschränkte Mobilität und/oder besonderen Bedürfnisse zu benachrichtigen, um dadurch den Reiseveranstalter und/oder den Erfüllungsgehilfen in die Lage zu versetzen, die Möglichkeit der sicheren und organisatorisch praktikablen Beförderung/Unterbringung zu beurteilen.

 

7.4 Der Reiseveranstalter behält sich das Recht vor, Reisenden, die der Meinung des Reiseveranstalters und/oder eines der Erfüllungsgehilfen (z.B. Airline, Hotel etc.) nach nicht reisefähig sind oder nicht für die Pauschalreise aufgrund des Reiseverlaufs, der Reisedestination etc. geeignet sind oder eine Gefahr für sich oder andere während der Pauschalreise darstellen, die Teilnahme an der Pauschalreise aus Sicherheitsgründen zu verweigern.

 

8. Pauschalreisevertrag (= Buchungsbestätigung)

 

8.1 Der Reisende erhält bei Abschluss eines Pauschalreisevertrages oder unverzüglich danach eine Ausfertigung des Vertragsdokuments oder eine Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email). Wird der Pauschalreisevertrag in gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen, hat der Reisende Anspruch auf eine Papierfassung. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen im Sinne des § 3 Z 1 FAGG stimmt der Reisenden zu, die Ausfertigung oder Bestätigung des Pauschalreisevertrages alternativ auch auf einem anderen dauerhaften Datenträger (z.B. Email) zur Verfügung gestellt zu bekommen.

 

8.2 Dem Reisenden werden an der zuletzt von ihm bekanntgegebenen Zustell-/Kontaktadresse rechtzeitig vor Beginn der Pauschalreise, sofern nichts anderes vereinbart wurde, die Buchungsbelege, Gutscheine, Beförderungsausweise und Eintrittskarten, Informationen zu den geplanten voraussichtlichen Abreisezeiten und gegebenenfalls zu planmäßigen Zwischenstationen, Anschlussverbindungen und Ankunftszeiten zur Verfügung gestellt. Sollten die soeben genannten Dokumente/Unterlagen Unrichtigkeiten/Abweichungen/Unvollständigkeiten im Sinne von 4.5. aufweisen, hat der Reisende den Reisevermittler oder Reiseveranstalter zu kontaktieren (vgl 4.5.).

 

9. Ersatzperson

 

9.1 Der Reisende hat gemäß § 7 PRG das Recht, den Pauschalreisevertrag auf eine andere Person, die sämtliche Vertragsbedingungen erfüllt und auch für die Pauschalreise geeignet ist (Kriterien können z.B. das Geschlecht, das (Nicht)vorliegen einer Schwangerschaft, der Gesundheitszustand, erforderliche Impfungen/ausreichender Impfschutz, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, Visa, gültige Einreisedokumente, das Nichtbestehen eines Einreiseverbotes etc. sein) zu übertragen. Erfüllt die andere Person nicht alle Vertragsbedingungen oder ist sie nicht für die Pauschalreise geeignet, kann der Reiseveranstalter der Übertragung des Vertrages widersprechen. Der Reiseveranstalter ist innerhalb einer angemessenen Frist von 21 Tagen, spätestens jedoch sieben Tage vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) über die Übertragung des Vertrages in Kenntnis zu setzen.

Für die Übertragung des Pauschalreisevertrages ist eine Mindestmanipulationsgebühr von 20 EURO zu entrichten, sofern nicht darüber hinaus Mehrkosten entstehen. Der Reisende, der den Pauschalreisevertrag überträgt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die Mindestmanipulationsgebühr, sowie für allenfalls darüber hinaus entstehende Mehrkosten.

 

9.2 Viele Fluggesellschaften oder andere Beförderer oder Dienstleister behandeln Änderungen des Reisedatums oder des Namens des Reisenden als Stornierungen und berechnen diese entsprechend. Entstehen dabei Mehrkosten, werden diese dem Reisenden in Rechnung gestellt (analog § 7 Abs 2 PRG).

 

10. Preisänderungen vor Reisebeginn

 

10.1 Der Reiseveranstalter behält sich im Pauschalreisevertrag das Recht vor, nach Abschluss des Pauschalreisevertrages bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise Preisänderungen vorzunehmen. Der Reiseveranstalter wird den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise über die Preiserhöhung (inklusive Berechnung) unter Angabe der Gründe in Kenntnis setzen.

 

10.2 Bei Änderung folgender Kosten nach Vertragsschluss sind Preisänderungen zulässig:

 

 A) Kosten für die Personenbeförderung infolge der Kosten für Treibstoff oder andere Energiequellen;​​

 

Preisänderungen können Preiserhöhungen oder Preissenkungen zur Folge haben. Bezüglich 1) entspricht jede Änderung des Reisepreises dem vom Leistungsträger für Bus, Bahn oder Flug zusätzlich berechneten Betrag bzw. 30 % des Reisepreises pro Dollar der Preissteigerung eines Barrels Treibstoff (NY-MEX Index)

 

Im Fall von Preissenkungen wird dem Reisenden der Betrag der Preissenkung erstattet. Von diesem Betrag kann der Reiseveranstalter aber tatsächliche Verwaltungsausgaben abziehen. Auf Verlangen des Reisenden belegt der Reiseveranstalter diese Verwaltungsausgaben.

 

10.3 Bei einer Erhöhung von mehr als 8 % des Reisepreises (iSd § 8 PRG) kommt 11.4. zur Anwendung. Der Reisende hat die Wahl, die Erhöhung als Vertragsänderung anzunehmen, der Teilnahme an einer Ersatzreise – sofern diese angeboten wird - zuzustimmen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne zur Zahlung einer Entschädigungspauschale verpflichtet zu sein. Bereits geleistete Versicherungsprämien können dem Reisenden nicht zurückerstattet werden.

 

 

11. Änderungen der Leistung vor Reisebeginn

 

11.1 Der Reiseveranstalter darf vor Reisebeginn unerhebliche Leistungsänderungen vornehmen, sofern er sich dieses Recht im Vertrag vorbehalten hat. Der Reiseveranstalter bzw. der Reisevermittler, wenn die Pauschalreise über einen solchen gebucht wurde, informiert den Reisenden klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse über die Änderungen.

 

11.2 Unerhebliche Änderung sind – wobei dies jeweils im Einzelfall zu prüfen ist - geringfügige, sachlich gerechtfertigte Änderungen, die den Charakter und/oder die Dauer und/oder den Leistungsinhalt und/oder die Qualität der gebuchten Pauschalreise nicht wesentlich verändern.

 

11.3 Bei erheblichen Änderungen kann es sich um eine erhebliche Verringerung der Qualität oder des Wertes von Reiseleistungen, zu denen der Reiseveranstalter gezwungen ist, handeln, wenn die Änderungen wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen betreffen und/oder Einfluss auf die Pauschalreise und/oder Reiseabwicklung entfalten. Ob eine Änderung bzw. Verringerung der Qualität oder des Werts von Reiseleistungen erheblich ist, muss im Einzelfall unter Rücksichtnahme auf die Art, die Dauer, den Zweck und Preis der Pauschalreise sowie unter Rücksichtnahme auf die Intensität und Dauer sowie Ursächlichkeit der Änderung und allenfalls auf die Vorwerfbarkeit der Umstände, die zur Änderung geführt haben, beurteilt werden.

 

11.4 Ist der Reiseveranstalter gemäß § 9 Abs 2 PRG zu erheblichen Änderungen im oben angeführten Sinn jener wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen, die den Charakter und Zweck der Pauschalreise ausmachen (vgl § 4 Abs 1 Z 1 PRG), gezwungen oder kann er Vorgaben des Reisenden, die vom Reiseveranstalter ausdrücklich bestätigt wurden nicht erfüllen oder erhöht er den Gesamtpreis der Pauschalreise entsprechend den Bestimmungen des § 8 PRG, um mehr als 8 %, kann der Reisende
 

  • innerhalb einer vom Reiseveranstalter festgelegten angemessenen Frist, den vorgeschlagenen Änderungen zustimmen, oder
     

  • der Teilnahme an einer Ersatzreise zustimmen, sofern diese vom Reiseveranstalter angeboten wird, oder
     

  • vom Vertrag ohne Zahlung einer Entschädigung zurücktreten. 

 

Der Reiseveranstalter wird daher den Reisenden in den eben angeführten Fällen über folgende Punkte an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) informieren:

 

  • die Änderungen der Reiseleistungen sowie gegebenenfalls deren Auswirkungen auf den Preis der Pauschalreise
     

  • die angemessene Frist, innerhalb derer der Reisende den Reiseveranstalter über seine Entscheidung in Kenntnis zu setzen hat, sowie die Rechtswirkung der Nichtabgabe einer Erklärung innerhalb der angemessenen Frist,
     

  • gegebenenfalls die als Ersatz angebotene Pauschalreise und deren Preis.

 

Dem Reisenden wird empfohlen, sich bei seiner Erklärung der Schriftform zu bedienen. Gibt der Reisende innerhalb der Frist keine Erklärung ab, so gilt dies als Zustimmung zu den Änderungen.

 

 

12. Aktivitäten/Änderungen/Ausschluss/Frühzeitiger Abbruch

 

12.1 Aufgrund von beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) Umwelt- und Wettereinflüssen (z.B. Regen, Wind, Lawinen, Muren etc.), Naturkatastrophen (z.B. Erdbeben, Überflutungen, Hurrikans etc.), geänderte Öffnungszeiten usw. kann von der beworbenen bzw. vertraglich vereinbarten Aktivität abgewichen werden. In diesen Fällen bemüht sich der Reiseveranstalter gleichwertige Alternativen anzubieten bzw. allenfalls entfallene Teile an anderer Stelle nachzuholen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht jedoch nicht.

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12.2 Sollte ein/e Teilnehmer/in den Ablauf der Veranstaltung (Feriencamp, Schulsportwoche, Firmenevent) in schwerwiegender Weise stören, sind die Guides dazu berechtigt den/die Teilnehmer/in von der Woche/ des Feriencamps/ der einzelnen Veranstaltung auszuschließen. Sollte ein/e Teilnehmer/in aus disziplinären Gründen nach Hause geschickt werden ist der gebuchte Zeitraum zu zahlen. Der Ausschluss erfolgt nach Absprache mit den Eltern. Diese sind für die Abholung des Kindes/ Jugendlichen verantwortlich.

 

12.3 Für einige Aktivitäten gibt es bestimmte Voraussetzungen, damit daran teilgenommen werden darf. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, ist eine Teilnahme nicht möglich. Nachfolgend sind die Voraussetzungen aufgelistet und beschrieben.

 

12.3.1 Für alle Wasseraktivitäten (ausser Schluchting) ist das Fahrtenschwimmerabzeichen eine zwingende

Voraussetzunge. Dies ist durch die LehrerInnen vor Anreise zu kontrollieren.

12.3.2 Um an der Aktivität AquaFun teilnehmen zu können müssen die Teilnehmer mindestens 14 Jahre alt sein und zudem über eine grundmaß an Sportlichkeit verfügen. Beim Einstieg wird die Sportlichkeit kontrolliert, ist diese nicht gegeben, können die Guides die Kinder wieder zurück schicken.

12.3.3 Für Canyoning ist ein Mindestalter von 15 Jahren Voraussetzung.

12.3.4 Für die Teilnahme an der Aktivität „Hochseilgarten“ ist eine Körpergröße von 1,20 Meter Voraussetzung.

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12.3 Sollte ein frühzeitiger Abbruch des Aufenthaltes durch einen Teilnehmer wegen Krankheit oder aus Gründen, die sich dem Einflussbereich des Veranstalters entziehen, z.B. Ausschluss aus disziplinären Gründen, Heimweh, notwendig sein, kann keine Rückerstattung erfolgen. Bei verspäteter Anreise oder vorzeitiger Abreise des Teilnehmers – aus welchem Grund auch immer – kann keine Rückerstattung des Peises erfolgen.

 

13. Gewährleistung

 

13.1 Liegt eine Vertragswidrigkeit vor, weil eine vereinbarte Reiseleistung nicht oder mangelhaft (=vertragswidrig) erbracht wurde, behebt der Reiseveranstalter die Vertragswidrigkeit, sofern der Reisende oder seine Mitreisenden (z.B. Klassenkameraden, Familienmitglieder) diese nicht selbst herbeiführt und/oder seine Mitwirkungspflichten nicht verletzt und/oder die Behebung nicht durch den Reisenden vereitelt wird und/oder die Behebung nicht unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Der Reisende hat dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist für die Behebung der Vertragswidrigkeit zu setzen, wobei die Angemessenheit der Frist jeweils im Einzelfall, ausgehend von Art/Zweck/Dauer der Pauschalreise, der angezeigten Vertragswidrigkeit, dem Zeitpunkt der Meldung (z.B. spätabends etc.), sowie den erforderlichen Zeitressourcen, die für Ersatzbeschaffung z.B. eines Objektes (Umzug etc.) notwendig sind, zu beurteilen ist. Eine Fristsetzung hat gegenüber dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden und/oder nicht vertraglich geschuldet ist, gegenüber dem Reiseveranstalter unter der im Pauschalreisevertrag mitgeteilten Notfallnummer zu erfolgen.  

 

13.2 Unterlässt es der Reisende seiner Mitteilungspflicht gemäß Punkt 4.7. oder seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen (z.B. sich ein vom Reiseveranstalter angebotenes Ersatzzimmer anzusehen oder seine Koffer für einen Zimmerwechsel zu packen etc.) oder setzt er dem Reiseveranstalter eine unangemessen kurze Frist zur Behebung der Vertragswidrigkeit oder unterstützt er den Reiseveranstalter im Rahmen des zumutbaren bei der Behebung der Vertragswidrigkeit nicht oder verweigert er rechtsgrundlos, die vom Reiseveranstalter zur Behebung der Vertragswidrigkeit angebotenen Ersatzleistungen, hat der Reisende die nachteiligen Rechtsfolgen (vgl Punkt 4.7.) zu tragen.

 

13.3 Behebt der Reiseveranstalter innerhalb der angemessenen Frist die Vertragswidrigkeit nicht, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und vom Reiseveranstalter den Ersatz der dafür erforderlichen Ausgaben verlangen (vgl § 11 Abs 4 PRG). Es gilt der Grundsatz der Schadenminderungspflicht, dh. der entstandene Schaden (z.B. Kosten für Ersatzvornahme) ist möglichst gering zu halten, wobei von Dauer, Wert und Zweck der Reise auszugehen ist. Darüber hinaus ist von einer objektiven Betrachtungsweise der Vertragswidrigkeit auszugehen.

 

13.4 Kann ein erheblicher Teil der vereinbarten Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht werden, so bietet der Reiseveranstalter dem Reisenden ohne Mehrkosten, sofern dies aufgrund der Umstände und Verhältnisse (vor Ort) möglich ist (Unmöglichkeit z.B. wenn nur ein Hotel in der gebuchten Kategorie vorhanden ist), angemessene andere Vorkehrungen (Ersatzleistung) zur Fortsetzung der Pauschalreise an, die, sofern möglich, den vertraglich vereinbarten Leistungen qualitativ gleichwertig oder höherwertig sind; Gleiches gilt auch dann, wenn der Reisende nicht vertragsgemäß an den Ort der Abreise zurückbefördert wird. Haben die vom Reiseveranstalter angebotenen anderen Vorkehrungen unter Umständen eine gegenüber den vertraglich vereinbarten Leistungen geringere Qualität der Pauschalreise zur Folge (z.B. Halbpension an Stelle von All-inclusive), so gewährt der Reiseveranstalter dem Reisenden eine angemessene Preisminderung. Der Reisende kann die vorgeschlagenen anderen Vorkehrungen nur dann ablehnen, wenn diese nicht mit den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar sind oder die gewährte Preisminderung nicht angemessen ist. Im Fall der Ablehnung hat der Reisende darzulegen, dass die vom Reiseveranstalter angebotenen anderen Vorkehrungen gegenüber den vertraglich vereinbarten Leistungen nicht gleichwertig/vergleichbar sind und/oder die angebotene Preisminderung nicht ausreichend ist.

 

13.5 Hat die Vertragswidrigkeit erhebliche Auswirkungen im Sinne von Punkt 11.3. auf die Durchführung der Pauschalreise und behebt der Reiseveranstalter die Vertragswidrigkeit innerhalb einer vom Reisenden gesetzten, die Umstände und Vertragswidrigkeiten berücksichtigenden angemessenen Frist (vgl 13.1.) nicht, so kann der Reisende, sofern ihm die Fortsetzung der Pauschalreise ausgehend von der Maßfigur eines durchschnittlichen Reisenden nicht zumutbar ist, ohne Zahlung einer Entschädigung vom Pauschalreisevertrag zurücktreten und gegebenenfalls gewährleistungs- und schadenersatzrechtliche Ansprüche gemäß § 12 PRG erheben. Tritt der Reisende vom Pauschalreisevertrag zurück sollte er sich bewusst sein, dass damit ein gewisses Risiko verbunden ist, da sowohl die Erheblichkeit der Auswirkungen von Vertragswidrigkeiten als auch die Zumutbarkeit der Fortsetzung der Reise im subjektiven Einzelfall (von einem Richter) zu beurteilen sind und das Ergebnis dieser Beurteilung von der Wahrnehmung des Reisenden abweichen kann. Können keine anderen Vorkehrungen nach Punkt 13.4. angeboten werden oder lehnt der Reisende die angebotenen anderen Vorkehrungen nach Punkt 13.4. ab, stehen dem Reisenden bei vorliegender Vertragswidrigkeit gewährleistungs- und schadenersatzrechtliche Ansprüche gemäß § 12 PRG auch ohne Beendigung des Pauschalreisevertrags zu. Im Fall der Ablehnung hat der Reisende darzulegen, dass die vom Reiseveranstalter angebotenen anderen Vorkehrungen gegenüber den vertraglich vereinbarten Leistungen nicht gleichwertig/vergleichbar sind und/oder die angebotene Preisminderung nicht ausreichend ist. Ist die Beförderung von Personen Bestandteil der Pauschalreise, so sorgt der Reiseveranstalter in den in diesem Absatz genannten Fällen außerdem für die unverzügliche Rückbeförderung des Reisenden mit einem gleichwertigen Beförderungsdienst ohne Mehrkosten für den Reisenden.

 

13.6 Können Leistungen aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht erbracht werden und tritt der Reiseveranstalter dennoch nicht von der Pauschalreise zurück (vgl 17.1.), sondern bietet Ersatzleistungen an, sind die dadurch allenfalls entstehenden Mehrkosten zu 100% vom Reisenden zu tragen.

 

14. Rücktritt des Reisenden ohne Entrichtung einer Entschädigungspauschale

 

14.1 Der Reisende kann vor Beginn der Pauschalreise – ohne Entrichtung einer Entschädigungspauschale – in folgenden Fällen vom Pauschalreisevertrag zurücktreten:

 

14.1.1 Wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe, wobei dies im Einzelfall unter Berücksichtigung des Vertragsinhalts und der Ausstrahlung des relevanten Umstands, welcher die Gefahr mit sich bringt, zu beurteilen ist, unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich im Sinne des 11.3. beeinträchtigen. Tritt der Reisende in diesen Fällen vom Vertrag zurück, hat er Anspruch auf die volle Erstattung aller für die Pauschalreise getätigten Zahlungen, nicht aber auf eine zusätzliche Entschädigung (vgl § 10 Abs 2 PRG).

 

14.1.2 In den Fällen des Punktes 11.4.

 

  Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter – wobei aus Gründen der Beweisbarkeit Schriftform empfohlen wird - zu erklären.

 

14.2 Der Reisende kann nach Beginn der Pauschalreise in den Fällen des Punktes 13.5. – ohne Entrichtung einer Entschädigungspauschale – vom Pauschalreisevertrag zurücktreten.

 

15. Rücktritt des Reisenden unter Entrichtung einer Entschädigungspauschale

 

15.1 Der Reisende ist jederzeit berechtigt, gegen Entrichtung einer Entschädigungspauschale (Stornogebühr), vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter – wobei aus Gründen der Beweisbarkeit Schriftform empfohlen wird - zu erklären. Wenn die Pauschalreise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch gegenüber diesem erklärt werden. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) zu erklären.

 

15.2 Die Entschädigungspauschale steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung sowie nach den erwarteten ersparten Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitiger Verwendung der Reiseleistungen. Im Falle der Unangemessenheit der Entschädigungspauschale kann diese vom Gericht gemäßigt werden.

 

15.3 Je nach Pauschalreiseart ergeben sich pro Person folgende Entschädigungspauschalen:

 

Stornobedingungen für Schulen:

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Bei den Stornierungsbedingungen unterscheiden wir in „normale Stornierungsgründe“ und einer „Covid-19 bedingten Stornierung“. Eine Covid 19 bedingte Stornierung liegt dann vor, wenn die zuständige Behörde am Schulstandort oder am Sommersportstandort eine Durchführung behördlich untersagt. Dies tritt beispielsweise bei folgenden Fällen ein:

  • eine Klasse muss sich in Quarantäne begeben

  • Risikostufe 3 am Schulstandort oder am Sommersportstandort

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Eine "Covid-19 bedingte Stornierung" der gesamten Gruppe:

 

  • bis 21 Tage vor Anreise kostenlos (Zu diesem Zeitpunkt ist aus der Erfahrung des letzten Jahres absehbar, ob eine Sportwoche möglich sein wird oder nicht)

  • ab 21 Tage vor Anreise fallen 15% des Buchungsbetrags an

  • ab 14 Tage vor Anreise fallen 25% des Buchungsbetrags an

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Eine "Covid-19 bedingte Stornierung einzelner SchülerInnen oder Begleitpersonen":

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  • bis 1 Tag vor Anreise kostenlos möglich (bei Vorlage einer ärztlichen Bestätigung)

  • am Anreisetag selbst fallen 10% des Buchungsbetrags an

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dies betrifft einzelne Personen, die:

  • an Covid 19 erkranken (hier wird ein ärztliches Attest benötigt)

  • die mit einem nahen Angehörigen in einem gemeinsamen Haushalt leben und sich deshalb in Quarantäne begeben müssen (hier muss eine Bestätigung vorgelegt werden)

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In unmittelbarer Nähe befinden sich zwei Apotheken, die PCR und Antigen Tests durchführen können.

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Eine „normale Stornierung“:

  • bis 30.11.2022 kostenlos

  • bis 120 Tage vor Anreise fallen 50% des Buchungsbetrags an

  • ab 120 Tage bis 30 Tage vor Anreise fallen 70% des Buchungsbetrags an 

  • ab 30 Tage vor Anreise fallen 90% des Buchungsbetrags an  

  • ab 3 Tage vor Anreise fallen 100% des Buchungsbetrags an

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Sollte ein/e Teilnehmer/in auf Grund von Krankheit kurzfristig (weniger als 3 Tage vor Anreise) stornieren. Ist eine kostenlose Stornierung möglich. Hierzu gibt es folgene Einschränkung: Es können maximal 5 % der Teilnehmerzahl, die auf dem Buchungsblatt angegeben wurden, diese Regelung nutzen. Sollten mehr als 5% der Teilnehmer, wegen Krankheit kurzfristig stornieren wollen, dann fallen die normalen Stornierungsgebühren an.

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Stornobedingungen für TeilnehmerInnen an den Feriencamps:

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Bis 30 Tage vor Anreise: kostenlos.

Ab 29 Tagen bis 14 Tagen vor Anreise fallen 30% des Buchungsbetrags an.

Ab 13 Tagen bis 1 Tag vor Anreise fallen 80% des Buchungsbetrags an.

Am Tag der Anreise selbst in der gesamte Buchungsbetrag zu zahlen.

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Eine Covid-19 bedingte Stornierung ist bis zum Anreisetag selbst kostenlos möglich. Diese liegt vor, wenn ein Lockdown eintritt oder der/die Teilnehmer/in an Covid-19 erkrankt oder sich in Quarantäne begeben muss. Hier benötigen wir eine offizielle Bestätigung.

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Stornierungsbedingungen für Unternehmen, die nur Aktivitäten buchen:

Ab 21 Tage vor Beginn des geplanten Events sind 100% des Buchungsbetrags zu bezahlen.

Die Outback Adventure GmbH behält sich vor Firmenevents bis 30 Tage vor Beginn abzusagen. Die Absage kann aus unbestimmten Grund erfolgen.

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Stornierungsbedingungen für Unternehmen, die Unterkunft & Aktivitäten buchen:​

  • ab Angebotsannahme (diese gilt per Telefon oder per E-Mail) bis 120 Tage vor Anreise fallen 50% des Buchungsbetrags an

  • ab 120 Tage bis 30 Tage vor Anreise fallen 70% des Buchungsbetrags an 

  • ab 30 Tage vor Anreise fallen 90% des Buchungsbetrags an  

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16. No-show

 

16.1 No-show liegt vor, wenn der Reisende der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm zurechenbaren Handlung oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, dass der Reisende die verbleibenden Reiseleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er folgende Entschädigungspauschale zu entrichten: Den gesamten Reisepreis

 

17. Rücktritt des Reiseveranstalters vor Beginn der Reise

 

17.1 Der Reiseveranstalter kann vor Beginn der Pauschalreise vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und seine Rücktrittserklärung dem Reisenden an der zuletzt von ihm genannten Zustell-/Kontaktadresse unverzüglich, spätestens vor Beginn der Pauschalreise zugeht (vgl § 10 Abs 3 lit b PRG).

 

17.2 Der Reiseveranstalter kann vor Beginn der Pauschalreise vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben und die Rücktrittserklärung des Reiseveranstalters dem Reisenden an der zuletzt von ihm genannten Zustell-/ Kontaktadresse innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist, spätestens jedoch:

 

A) 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen von mehr als sechs Tagen,

B) sieben Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen zwischen zwei und sechs Tagen,

C) 48 Stunden vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen, die weniger als zwei Tage dauern,

 

zugeht (vgl § 10 Abs 3 lit a PRG).

 

17.3 Tritt der Reiseveranstalter gemäß 17.1. oder 17.2. vom Pauschalreisevertrag zurück, erstattet er dem Reisenden den Reisepreis, er hat jedoch keine zusätzliche Entschädigung zu leisten.

 

18. Rücktritt des Reiseveranstalters nach Beginn der Pauschalreise

 

18.1 Der Reiseveranstalter wird von der Vertragserfüllung ohne Verpflichtung zur Rückerstattung des Reisepreises befreit, wenn der Reisende die Durchführung der Pauschalreise durch grob ungebührliches Verhalten (wie z.B. Alkohol, Drogen, Nichteinhalten eines Rauchverbotes, Missachten bestimmter Bekleidungsvorschriften z.B. beim Besuch religiöser Stätten oder bei der Einnahme von Mahlzeiten, strafbares Verhalten, störendes Verhalten gegenüber Mitreisenden, Nichteinhalten der Vorgaben des Reiseleiters wie z.B. regelmäßiges Zuspätkommen etc.), ungeachtet einer Abmahnung stört, sodass der Reiseablauf oder Mitreisende gestört und in einem Ausmaß behindert werden, dass geeignet ist, die Urlaubserholung Dritter oder Mitreisender zu beinträchtigen oder den Reisezweck zu vereiteln. In einem solchen Fall ist der Reisende dem Reiseveranstalter gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

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19. Allgemeines Lebensrisiko des Reisenden

 

19.1 Eine Pauschalreise bringt in der Regel eine Veränderung der gewohnten Umgebung mit sich. Eine damit einhergehende Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos des Reisenden wie beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), Stress, Übelkeit (z.B. aufgrund klimatischer Veränderungen), Müdigkeit (z.B. aufgrund eines feucht-schwülen Klimas), Verdauungsprobleme (z.B. aufgrund ungewohnter Gewürze, Speisen etc.) und/oder eine Verwirklichung eines allenfalls mit der Reise verbundenen Risikos wie beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) Ohrenschmerzen bei Tauchreisen, Höhenkrankheit bei Reisen in große Höhe, Seekrankheit bei Kreuzfahrten und vieles mehr, fallen in die Sphäre des Reisenden und sind dem Reiseveranstalter nicht zuzurechnen.

 

19.2 Nimmt der Reisende Leistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, aus den oben genannten Gründen nicht in Anspruch oder erklärt er aus einem solchen Grund den Vertragsrücktritt, ist er nicht berechtigt, gewährleistungsrechtliche Ansprüche oder Rückforderungen von nicht in Anspruch genommenen Teilen von Reiseleistungen geltend zu machen.

 

20. Haftung

 

20.1 Verletzen der Reiseveranstalter oder ihm zurechenbare Leistungsträger schuldhaft die dem Reiseveranstalter aus dem Vertragsverhältnis mit dem Reisenden obliegenden Pflichten, so ist dieser dem Reisenden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

 

20.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Personen-, Sach- und Vermögensschäden des Reisenden die im Zusammenhang mit gebuchten Leistungen entstehen, sofern sie

 

20.2.2 eine Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos des Reisenden oder eines allenfalls mit der Pauschalreise verbundenen allgemeinen Risikos, welches in die Sphäre des Reisenden fällt, darstellen (vgl 19.)

 

20.2.3 dem Verschulden des Reisenden zuzurechnen sind;

 

20.2.4 einem Dritten zuzurechnen sind, der an der Erbringung der vom Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen nicht beteiligt ist, und die Vertragswidrigkeit weder vorhersehbar noch vermeidbar war; oder

 

20.2.5 auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind.

 

20.3 Bei Reisen mit besonderen Risken (z.B. Expeditionscharakter) haftet der Reiseveranstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge der Verwirklichung der Risken ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Pauschalreise sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen.

 

20.4 Der Reisende hat Gesetzen und Vorschriften, Anweisungen und Anordnungen des Personals vor Ort, sowie Geboten und Verboten (z.B. Badeverbot, Tauchverbot, Tragen einer Schwimmweste, Helmpflicht etc.) Folge zu leisten. Bei Nichtbefolgen durch den Reisenden haftet der Reiseveranstalter nicht für allenfalls daraus entstehende Personen- und Sachschäden des Reisenden oder Personen- und Sachschäden Dritter.

 

20.5 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die Erbringung einer Leistung, welche nicht von ihm zugesagt worden ist bzw. welche vom Reisenden nach Reiseantritt selbst vor Ort bei Dritten bzw. dem Reiseveranstalter nicht zurechenbaren Leistungsträgern zusätzlich gebucht worden ist.

 

20.6 Dem Reisenden wird empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts mitzunehmen. Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu versichern (vgl 5.1.).

 

20.7 Soweit das Montrealer Übereinkommen über die Beförderung im internationalen Luftverkehr 2001, das Athener Protokoll 2002 zum Athener Übereinkommen über die Beförderung auf See 1974 oder das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr 1980 idF 1999 den Umfang des Schadenersatzes oder die Bedingungen, unter denen ein Erbringer einer vom Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistung Schadenersatz zu leisten hat, einschränken, gelten diese Einschränkungen auch für den Reiseveranstalter (vgl § 12 Abs 4 PRG).

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20.8 Sobald die SchülerInnen nach der Aktivität, durch die Guides, wieder auf das Gelände der Unterkunft gebracht werden oder die Aktivität dort endet, liegt die Aufsichtspflicht umgehend bei den begleitenden LehrerInnen. Für Schäden und/ oder Verletzungen jeglicher Art, die vor Beginn der Aktivität oder nach Beendigung der Aktivität entstehen, übernimmt die Outback Adventure GmbH keine Verantwortung oder Haftung in irgendeiner Art und Weise.

 

21. Geltendmachung von Ansprüchen

 

21.1 Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern.

 

21.2 Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren.

 

21.3 Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

 

 

22. Zustellung - elektronischer Schriftverkehr

 

22.1 Als Zustell-/ Kontaktadresse des Reisenden gilt die dem Reiseveranstalter zuletzt bekannt gegebene Adresse (z.B. Email-Adresse). Änderungen sind vom Reisenden unverzüglich bekanntzugeben. Es wird dem Reisenden empfohlen, sich dabei der Schriftform zu bedienen.

 

23. Auskunftserteilung an Dritte

 

23.1 Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte von Reisenden werden an dritte Personen auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, der Reisende hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht und der Berechtigte wird bei Buchung bekannt gegeben. Die durch die Übermittlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Reisenden. Es wird daher den Reisenden empfohlen, ihren Angehörigen die genaue Urlaubsanschrift bekanntzugeben.

24. Website

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24.1 Diese Website (die „Site“) und/oder die Dienste, einschließlich aller dazugehörigen mobilen Anwendungen (zusammen: die „Dienste“) stehen im Eigentum der Outback Adventure GmbH und wird von dieser betrieben (nachstehend auch: „wir“, „uns“ und „unser(e)“). Auf unserer Site können einzelne Aktivitäten ("Veranstaltungen"), sowie Packages ("Veranstaltungen") gebucht werden. Die Buchung einer Veranstaltung wird nachfolgend als "Veranstaltungsbuchung" bezeichnet.

Diese Geschäftsbedingungen („Bedingungen“) legen die Bedingungen fest, unter denen Besucher oder Nutzer (zusammen: „Nutzer“ oder „Sie“) die Site und/oder die Dienste besuchen bzw. nutzen und Veranstaltungen buchen können.

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24.2 Mit dem Zugriff auf die bzw. der Nutzung der Dienste erklären Sie sich mit den Bedingungen einverstanden und stimmen ihnen verbindlich zu. Wenn Sie nicht mit allen Bedingungen einverstanden sind, dürfen Sie nicht auf die Site zugreifen bzw. die Dienste nutzen. Lesen Sie diese Bedingungen bitte sorgfältig durch, bevor Sie auf unsere Site zugreifen bzw. die Dienste nutzen oder Veranstaltungen buchen. In diesen Bedingungen erfahren Sie, wer wir sind, wie Sie Veranstaltungen buchen und die Buchung widerrufen können und was Sie bei Problemen tun können.

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24.3 Sie versichern, dass Sie volljährig sind und über die rechtliche Befugnis, das Recht und die Freiheit verfügen, eine verbindliche Vereinbarung auf der Grundlage dieser Bedingungen einzugehen und die Dienste zu nutzen und Veranstaltungen zu buchen. Minderjährige benötigen  die Genehmigung ihrer Eltern oder gesetzlichen Vertreter, um die Dienste zu nutzen oder Veranstaltungen zu buchen.

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24.4 Zulässige Nutzung:

24.4.1 Unsere Dienste werden Ihnen zu Informationszwecken und nur zur privaten, nicht kommerziellen Nutzung zur Verfügung gestellt. Bei der Nutzung unserer Dienste müssen Sie diese Bedingungen und alle anwendbaren Gesetze einhalten.

 

24.4.2 Sofern nicht ausdrücklich durch diese Bedingungen gestattet, ist es nicht zulässig: (i) unsere Dienste in ungesetzlicher oder betrügerischer Weise (einschließlich der Verletzung der Rechte Dritter) oder für Zwecke zu nutzen, um personenbezogene Daten zu sammeln oder sich als andere Nutzer auszugeben; (ii) unsere Hinweise zu Urheber-, Marken- oder anderen Eigentumsrechten zu ändern oder zu verwenden oder in die sicherheitsrelevanten Funktionen unserer Dienste einzugreifen; (iii) unsere Dienste in irgendeiner Weise zu nutzen, um Inhalte zu manipulieren oder zu verfälschen oder die Integrität und Richtigkeit von Inhalten zu untergraben, oder Maßnahmen zu ergreifen, um Teile unserer Dienste zu stören, zu beschädigen oder zu unterbrechen; (iv) unsere Dienste zu nutzen, um Material zu senden, zu empfangen, hochzuladen/zu posten, herunterzuladen, das nicht unseren Inhaltsstandards entspricht; (v) unsere Dienste zu nutzen, um unerwünschtes oder nicht autorisiertes Werbe- oder Promotionsmaterial zu übermitteln oder dessen Übermittlung zu ermöglichen; (vi) unsere Dienste zu nutzen, um Daten zu übertragen oder Daten in unsere Dienste hochzuladen, die Viren, Trojaner, Würmer, Zeitbomben, Tastatureingabeprotokollierung, Spyware, Adware oder andere schädliche Programme oder ähnliche Computercodes enthalten, die den Betrieb von Computersoftware oder -hardware beeinträchtigen sollen (vii) Roboter, Spider, andere automatische Geräte oder manuelle Verfahren zu verwenden, um unsere Website oder andere Webseiten oder die in unseren Diensten enthaltenen Inhalte zu überwachen oder zu kopieren, oder Netzwerküberwachungssoftware zu verwenden, um die Architektur unserer Dienste zu ermitteln oder Nutzungsdaten aus unseren Diensten zu extrahieren; (viii) ein Verhalten an den Tag zu legen, das andere Nutzer in der Nutzung unserer Dienste einschränkt oder daran hindert, oder (ix) unsere Dienste ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung für kommerzielle Zwecke oder in Verbindung mit einer durchgeführten kommerziellen Aktivität zu nutzen. Sie erklären sich bereit, mit uns bei der Untersuchung jeder Aktivität, die mutmaßlich oder tatsächlich gegen diese Bedingungen verstößt, vollumfänglich zu kooperieren.

​

24.5 Geistige Eigentumsrechte

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Unsere Dienste und zugehörigen Inhalte (und sämtliche abgeleiteten Werke oder Verbesserungen derselben), insbesondere in Bezug auf alle Texte, Illustrationen, Dateien, Bilder, Software, Skripte, Grafiken, Fotos, Töne, Musik, Videos, Informationen, Inhalte, Materialien, Produkte, Dienstleistungen, URLs, Technologie, Dokumentation, Marken, Dienstleistungsmarken, Markennamen und Handelsaufmachung sowie interaktive Funktionen und sämtliche geistigen Eigentumsrechte daran, stehen entweder in unserem Eigentum oder werden von uns lizenziert (zusammen: „unsere geistigen Eigentumsrechte“) und keine der Formulierungen in diesen Bedingungen erteilt Ihnen Rechte im Zusammenhang mit unseren geistigen Eigentumsrechten. Sofern nicht ausdrücklich hier festgelegt oder gemäß zwingenden gesetzlichen Bestimmungen für die Nutzung der Dienste vorgeschrieben, erwerben Sie keine Rechte, Ansprüche oder Beteiligungen an unseren geistigen Eigentumsrechten. Alle in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich gewährten Rechte bleiben ausdrücklich vorbehalten.

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24.6 Gewährleistungsausschluss für die Nutzung der Site und der Dienste

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Die Dienste, unsere geistigen Eigentumsrechte und sämtliche Informationen, Materialien und Inhalte, die im Zusammenhang damit zur Verfügung gestellt und den Nutzern kostenfrei zugänglich gemacht werden, werden ohne Mängel- und Verfügbarkeitsgewähr und ohne Gewährleistungen jeglicher Art, ausdrücklich oder stillschweigend (Gewährleistungen der Eignung für einen bestimmten Zweck oder Gewährleistungen in Bezug auf die Sicherheit, Verlässlichkeit, Aktualität, Genauigkeit und die Performance unserer Dienste, u. a.) bereitgestellt – mit Ausnahme von Fällen böswilliger Nichtoffenlegung von Mängeln. Wir gewährleisten nicht, dass kostenlose Dienste ohne Unterbrechung und fehlerfrei zur Verfügung gestellt werden oder dass sie Ihren Anforderungen entsprechen. Der Zugang zu den Diensten und der Site kann aufgrund von Reparaturen, Wartungsarbeiten oder Aktualisierungen ausgesetzt oder eingeschränkt werden.

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24.7 Freistellung

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Sie stimmen zu, uns zu verteidigen und schad- und klaglos zu halten von und gegenüber allen tatsächlichen oder angeblichen Ansprüchen, Schadensersatzforderungen, Kosten, Haftungen und Ausgaben (insbesondere angemessene Anwaltsgebühren), die sich aus oder im Zusammenhang mit Ihrer Nutzung der Website und der Dienste unter Verletzung dieser Bedingungen ergeben, einschließlich insbesondere jeder Nutzung, die gegen die im Abschnitt „Zulässige Nutzung“ dargelegten Beschränkungen und Anforderungen verstößt, es sei denn, diese Umstände sind nicht auf Ihr Verschulden zurückzuführen.

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24.8 Haftungsbeschränkung

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(1) Wir haften nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Verpflichtung, und nur im Falle kostenpflichtiger Dienste oder angebotener Dienste. Eine „wesentliche vertragliche Verpflichtung“ bedeutet, eine Verpflichtung, deren Erfüllung eine Grundvoraussetzung für die ordnungsgemäße Umsetzung der Vereinbarung ist und auf die Sie sich normalerweise verlassen und auf die Sie sich vernünftigerweise verlassen können. Unsere Haftung für leicht fahrlässige Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Verpflichtung ist beschränkt auf die Höhe eines üblichen und vorhersehbaren Schadens für diese Art von Vertrag. Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder für den Fall, dass wir explizit eine Garantie abgegeben haben, bleibt davon unberührt.

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(2) Die vorstehenden Bestimmungen gelten für unsere vertragliche (einschließlich der Haftung für vergebliche Aufwendungen) und außervertragliche Haftung (einschließlich der Haftung aus unerlaubter Handlung) sowie für die Haftung aus Geschäften vor Vertragsschluss (culpa in contrahendo). Sie gelten auch zugunsten unserer Geschäftsführer, leitenden Angestellten oder sonstigen gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen.

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24.9 Änderung der Bedingungen und der Dienste; Einstellung

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Wir behalten uns das Recht vor, diese Bedingungen von Zeit zu Zeit nach unserem alleinigen Ermessen zu ändern, um Gesetzesänderungen oder zusätzlichen Funktionen Rechnung zu tragen, die wir möglicherweise einführen, oder wenn wir unser Geschäft anderweitig weiterentwickeln. Daher sollten Sie diese Bedingungen regelmäßig durchlesen und in jedem Fall während des Buchungsvorgangs, wenn Sie eine Veranstaltungsbuchung vornehmen. Die neuen Bedingungen gelten für jeden neuen Auftrag, den Sie nach dem Datum des Inkrafttretens der neuen Bedingungen erteilen. Wenn von Ihnen verwendete fortlaufende Dienste von den Änderungen der Bedingungen betroffen sind, berücksichtigen wir dabei in angemessener Weise Ihre berechtigten Interessen. Wir werden Sie über solche Änderungen rechtzeitig im Voraus informieren. Die Änderungen gelten als von Ihnen angenommen, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach dieser Mitteilung Widerspruch gegen diese Änderungen erheben. Wir werden Sie in unserer Mitteilung darauf hinweisen. Wenn Sie den Änderungen widersprechen, haben wir ein Sonderkündigungsrecht – ohne weitere Verpflichtungen Ihnen gegenüber –, das zum Datum des Inkrafttretens der Änderungen wirksam wird.

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25. Hausordnung

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Die Hausordnung der Unterkunft wird vorab per Mail übermittelt. Diese ist ausnahmslos zu beachten und zu befolgen.

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